Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Geltung der Bedingung
1.1
Unsere Angebote, Anpassungen, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser AGB’s. Einkaufsbedingungen des Bestellers
oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen AGB’s schriftlich
bestätigt werden.
1.2
Bezugsnahme oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis
auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2. Angebot und
Vertragsabschluß
2.1
Unsere Angebote können bis zur Annahme durch den Besteller
jederzeit widerrufen werden.
2.2
Angebote / Bestellungen des Bestellers werden erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung
der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Vor Vertragsschluß
ist der Besteller an seine Bestellung / sein Angebot - sofern es sich
um Standardsoftware oder Hardware handelt - 14 Tage gebunden.
Betrifft die Bestellung / sein Angebot die Lieferung ganzer Systeme
bestehend aus Soft- und Hardware, die einer Anpassung bedürfen,
so beträgt die Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns. Mit Zustandekommen des
Vertrages ist der Besteller an den Inhalt des Vertrages gebunden.
2.3 Die in
Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und
Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße,
Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht
ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3.
Umfang der Lieferung
3.1
Für den Umfang der Lieferung sind unsere Angaben in der
Auftragsbestätigung und soweit keine Auftragsbestätigung
vorliegt, die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich.
3.2
Wir haben das Recht technische Änderungen an dem
Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische
Funktion nicht beeinträchtigt wird.
4.
Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber Kaufleuten zuzüglich
der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für
Verpackung, Transport und Zoll etc. werden gesondert in Rechnung
gestellt.
4.2
Die Preise gelten für die Dauer von vier Monaten ab
Zustandekommen des Vertrags. Bei längerer, von uns nicht zu
vertretender Lieferfrist, gelten die dann gültigen Preise.
Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann
der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen
seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom
Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht,
wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungsleistungen
handelt.
4.3
Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in der von uns
berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt
bleibt das Recht des Bestellers, niedrigere Zinsen zu zahlen, sofern
er uns eine geringere Belastung nachweist.
4.4
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber
uns aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.
Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit und
Selbstbelieferungsvorbehalt
5.1
Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung
schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu
beschaffenden Unterlagen oder sonstige zu erbringende Leistungen
nicht rechtzeitig zur Verfügung oder übermittelt er die von
ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert
sich die Lieferzeit entsprechend um den Zeitraum, den wir benötigen
um nach Erhalt dieser Information und / oder Unterlagen die Lieferung
und Leistung zu erbringen.
5.2
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir bis zu diesem
Zeitpunkt die vereinbarte Leistung erbringen oder wir die
Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem
Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
5.3
Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind
Schadensersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und / oder
Nichterfüllung der Art nach auf bei Vertragsabschluß
vorhersehbare Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen
Wert der Lieferung und Leistungen beschränkt. Handelt es sich
bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so haften wir wegen einer
Verzögerung, die auf leichte Fahrlässigkeit von uns,
unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist und durch die ein
Schaden entsteht, für jede Woche der Verzögerung in Höhe
von 0,5 %, im Ganzen jedoch in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen
Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig ausgeliefert wurde. Diese Regelung gilt entsprechend bei
Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund des
Verzugs ( § 326 BGB ). Die gesetzlichen Ansprüche des
Bestellers auf Rücktritt bleiben von dieser Regelung unberührt.
5.4 Weisen wir
bei einer Lieferung an einen Vollkaufmann nach, daß wir trotz
sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluß
der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von
unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so
verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung,
der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten
verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung
durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
6. Gefahrübergang
6.1
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des
Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder
Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies
gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt
und / oder wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den
Versand selbst durchführen.
6.2
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus
Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr
mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller über.
7. Annahmeverzug
7.1 Der
Besteller kommt in Annahmeverzug bzgl. der von uns zu erbringenden
Lieferung und Leistung, wenn wir ihn zum geschuldeten Lieferzeitpunkt
oder nach diesem Zeitpunkt unsere geschuldeten Lieferungen und
Leistungen schriftlich mitteilen und der Besteller die Lieferung und
Leistung ablehnt und / oder trotz ausdrücklicher Aufforderung
die Annahme der Lieferung und Leistung innerhalb von drei Tagen nach
Zugang des Schreibens die Annahmebereitschaft nicht bestätigt.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
Annahmeverzugs.
7.2
Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat des Annahmeverzugs 1 %
der Auftragssumme als Lagerkosten zu zahlen. Hiervon unberührt
bleibt das Recht des Bestellers, uns niedrigere Lagerkosten
nachzuweisen.
7.3
Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung zu, so können wir 15 % der
Auftragssumme vom Besteller als Schadensersatz verlangen. Hiervon
unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns einen niedrigeren
Schaden nachzuweisen.
7.4
In den Fällen 7.2 bis 7.3 sind wir berechtigt, anstelle der dort
geregelten Pauschalen die uns tatsächlich entstandenen höheren
Kosten geltend zu machen.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Lieferumfang vor. Handelt es sich bei dem
Besteller um einen Vollkaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an
dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
8.2
Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, ist dem Besteller eine
Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger
Zahlung des Kaufpreises nicht gestattet. Gehört es zu dem
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Bestellers, unsere
Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist
der Besteller berechtigt, unsere Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der
erlaubten oder auch unerlaubten Veräußerung des
Liefergegenstandes tritt uns der Besteller bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Fakturenbetrages ( einschl. MWSt. ) ab,
die ihm aus der Veräußerung der gegen seinen Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir
uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller den
Liefergegenstand berechtigt weiterveräußert und seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß
nachkommt, insbesondere nicht im Zahlungsverzug ist.
8.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt,
sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an
Dritte ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere
bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und
seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen und uns die dazu gehörigen Angaben zu machen
und uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner des Besteller die Abtretung mitzuteilen.
8.4
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den
Liefergegenstand hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention
notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte nicht in der
Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
8.5
Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang
verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine
entsprechende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen.
8.6
Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen
Forderungen gilt folgendes:
a)
Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so
richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln
des Verbraucherschutzgesetzes.
b)
Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die von
uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen,
insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der
Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns
entstandenen Kosten auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet.
Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.
c)
An uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar gegenüber
dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen
Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuß
dem Besteller ausgekehrt.
8.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt.
9.
Beanstandungen/Gewährleistung
9.1
Mängel, die offen zutage liegen, so daß sie auch dem
nichtfachkundigen Besteller ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen,
sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung uns gegenüber
anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von
sechs Monaten nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Für
Bestellungen, die ab dem 01.01.2002 getätigt wurden, verlängert
sich diese Frist von sechs auf 24 Monate. Wird diese
Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller
gegenüber uns wegen diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche
zu, sofern wir diesen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.
Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten
ausschließlich die §§ 377 ff HGB.
9.2
Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den
Besteller übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu
dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl
berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lassen wir eine uns
gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert
oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung
trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner
Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages
oder Herabsetzung des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von
zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.
9.3
Keine Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen -
bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder
Überbeanspruchung durch den Besteller oder seinen Abnehmer
entstanden sind; -
wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers,
insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt
wurde, und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben /
Zeichnungen zurückzuführen ist.
9.5
Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in
Anspruch genommen, und stellt sich heraus, daß entweder kein
Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem
Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet,
so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten
hat, uns alle hierdurch entstanden Kosten zu ersetzen.
10.
Herstellergarantie
10.
Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige
Garantie gegenüber dem Käufer gewährt wird, richten
sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach
dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann
ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die
uns als Verkäufer nach Ziff. 9 treffende
Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
11.1
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch
gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln von uns oder, unseren leitenden
Angestellten oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
vorliegt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden auf diejenigen
Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher
vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir
infolge leichter Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz
des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften in diesen
Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn,
Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle der
culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive
Interesse übersteigt.
11.2
Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten
Eigenschaften in Anspruch genommen werden können, wird der
Schadensumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder Produktionsausfall
sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben bei der
Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherung
miteinbezogen.
12. Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen
12.1
Dem Verbraucher i.S.d. FernAbsG steht bei Fernabsatzverträgen
ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat
er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit,
den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann
schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an PC Sektor,
Große Langgasse 4, 55116 Mainz..
12.2
Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher die
Rücksendekosten. Wertminderungen aus bestimmungsgemässem
Gebrauch sind vom Verbraucher zu erstatten, es sei denn, die
Minderung ist lediglich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen.
Auch bei fehlender Originalverpackung und/oder übermässigen
Gebrauchsspuren kann die Gutschriftssumme angemessen verringert
werden. Wertminderungen können vermieden werden, wenn die Waren
sorgfältig behandelt und der Einbau von Komponenten
ausschliesslich durch qualifiziertes und autorisiertes technisches
Personal durchgeführt wird.
12.3
Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs,
CD-ROMs, Software, Softwarelizenzen und Videos, welche vom
Verbraucher entsiegelt wurden, oder bei Waren die über
Internet-Auktionen ersteigert wurden. Auch bei Waren, die nach
Kundenspezifikation gefertigt wurden, z.B. individuelle
Komplett-Systeme, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
13.
Datensicherung
13.Der
Käufer ist zur Sicherung der von ihm auf den Liefergegenstand
gespielten Daten durch Überspielung auf externe Datenträger
verpflichtet. Anderenfalls haften wir nicht für die
Wiederbeschaffung von Daten.
14.
Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
14.1 Werden
durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Besteller die
Weiterbenutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so sind wir
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet - diesen Rechtsmangel durch
entsprechende Veränderung des Liefergegenstandes zu beseitigen.
Hierdurch entstehende Kosten tragen wir.
14.2
Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage und
/ oder trifft uns bezüglich dieses Rechtsmangels entweder kein
Verschulden oder beruht unser Verschulden nur auf leichte
Fahrlässigkeit, so sind Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen Nichterfüllung gegenüber uns
ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Besteller um einen
Vollkaufmann handelt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des
Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung der
nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch die
Rechtsverfolgung des Dritten entstanden sind.
14.3
Wird der Besteller wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter oder
auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in
Anspruch genommen, so hat er uns hiervon unverzüglich zu
informieren.
15. Gerichtsstand und
Erfüllungsort
15.1
Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien
findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß
UN-Kaufrechts(CISG) Anwendung.
15.2
Gegenüber Vollkaufleuten ist für alle aus der
Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als
Gerichtsstand und Erfüllungsort Mainz vereinbart.
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